Im Fokus:

Umfangreiche, langfristige Betreuung unserer Mandanten

Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich. Besonders intensiv trifft diese Verantwortung die Berufsgruppe der Hausverwalter, denn es wird dem professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen vertraut.

Mit der Einführung der Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter am 01.08.2018 wurde diese Tätigkeit erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnispflicht setzt das Bestehen einer gültigen und ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung voraus

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen die gesetzlichen Neuregelungen näherbringen und Ihnen eine leistungsstarke, über die Pflichtdeckung hinausgehende Lösungen vorstellen.


Als unabhängiger Versicherungsmakler sind wir nicht an bestimmt Versicherer gebunden, auf diese Weise können wir unterschiedliche Risiken bei unterschiedlichen Gesellschaften platzieren. Und zwar immer genau dort, wo nach unserer Erfahrung und Analyse das beste Preis-Leistungs-Verhältnis besteht, sowie eine unkomplizierte und zuverlässige Schadenabwicklung gewährleistet wird.

Gern unterstützen wir unsere Mandanten im Schadenfall auch persönlich.

Nehmen Sie sich Zeit, die nachfolgenden Informationen zu lesen. Bei Bedarf können wir auch Ihre bestehende Vermögensschadenhaftpflicht auf Gesetzeskonformität prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen.

Im Überblick

Welche Sachversicherungen wir vermitteln

Seit dem 01.08.2018 sieht das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter vor.
Dazu wurde die Nummer 4 in § 34 c Abs.  1 S. 1 GewO eingefügt.
Der Bundesrat hat am 27.04.2018 der Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung zugestimmt. Diese regelt den Umfang der Berufshaftpflichtversicherung und die Weiterbildungsverpflichtungen.

Von der Erlaubnispflicht betroffen sind:

Wohnungseigentumsverwalter nach WEG

Verwalter von Mietwohnung für Dritte

Auch Personen und Unternehmen, die nach § 6 GewO eigentlich von dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, können unter die Erlaubnispflicht fallen.  Hierunter fallen z.B. freie Berufe wie z.B. Steuerberater, die gewerbliche Wohnimmobilienverwaltung betreiben.
Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums gilt die Ausnahme des § 6 GewO nur für die originäre freiberufliche Tätigkeit des Steuerberaters

  • Die Verwaltung eigener Wohnungen fällt nicht unter die Erlaubnispflicht.
  • Auch die Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken fällt nicht unter die Erlaubnispflicht.
  • Es besteht keine Erlaubnispflicht, wenn es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine selbständige, auf Dauer angelegte und nicht nur gelegentliche Tätigkeit handelt, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Eine nicht gewerbsmäßige betriebene Wohnungsverwaltung z.B. durch die Eigentümergemeinschaft selbst, einen Miteigentümer, einen Verwandten oder näheren Bekannten ist daher erlaubnisfrei.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung

Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung werden in den §§ 15, 15a MaBV in der ab dem 01.08.2018 geltenden Fassung geregelt.

Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 EUR pro Schadenfall und 1.000.000 EUR für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres.

Die Versicherung muss Deckung für die sich aus der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für reine Vermögensschäden gewähren.

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen müssen mitversichert sein, soweit sie nicht selbst verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Der Versicherungsschutz muss eine unbegrenzte Nachhaftung vorsehen.

Zulässige Ausschlusstatbestände sind die wissentliche Pflichtverletzung und die marktüblichen Ausschlüsse, die dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.

Die bestehende Berufshaftpflichtversicherung muss daraufhin überprüft werden, ob sie den Anforderungen der neuen Pflichtversicherung entspricht.

Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein:

  1. Die Versicherungssumme ist zu gering
  2. Es ist keine unbegrenzte Nachhaftung vereinbart
  3. Versichert ist pauschal jede Form der Immobilienverwaltung oder es sind weitere Tätigkeiten mitversichert

Der letzte Punkt wird leicht übersehen.

Die neue Berufshaftpflichtversicherung betrifft eben (nur) Wohnungseigentums- und Mietverwalter; für diese Tätigkeiten muss die Versicherungssumme vorrätig und „reserviert“ sein. Nicht zulässig ist es deshalb, wenn daneben auch noch die Verwaltung von Gewerbeimmobilien im gleichen Deckungsstock mitversichert ist.

Dies ist jedoch meist in den bestehenden Versicherungen für „Haus-, Grundstücks-, Wohnungseigentumsverwalter“ der Fall. Auch weitere Tätigkeiten wie z.B. Immobilienmakler dürfen nicht auf den Deckungsstock der Pflichtversicherung zugreifen können.

Für all diese bislang mitversicherten Tätigkeiten muss eine separate Versicherung oder ein weiterer Deckungsstock vereinbart werden.

Im Ergebnis bedeutet das, dass wohl jede bestehende Berufshaftpflichtversicherung, in der „Hausverwalter“ ausschließlich oder auch nur mitversichert sind, angepasst werden muss – und dies bis spätestens zum 01.03.2019.

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für die Berufshaftpflichtversicherung als Wohnimmobilienverwalter oder stellen Ihre bei uns bestehenden Verträge auf die neue Rechtslage um.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch persönlich zur Verfügung.